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RICHTLINIEN FÜR FLOSSFAHRTEN AUF DER LAHN    -1-

Gemäß § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 08.10.1998 (BGBl. I, S. 3148) ist die Fahrt mit einem Floß (Schwimmkörper) als Sondertransport genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist mindestens 6 Wochen vor der geplanten Fahrt zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Beginn und Ende der Fahrt (Datum angeben)
  • Der Streckenabschnitt, auf dem die Floßfahrt durchgeführt werden soll (Floßfahrten sind erst ab Wetzlar Fluss-km 12,200 talwärts bis Oberwasser der Schleuse Lahnstein möglich).
  • Name und Anschrift des für den Sondertransport verantwortlichen Schiffsführers (Die für den Sondertransport verantwortliche Person muss floßkundig und mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Person muss ihre Qualifikationen mindestens durch Vorlage eines Sportbootführerscheines - Binnen nachweisen).
  • Die Floßbesatzung darf höchstens 12 Personen betragen.
  • Die Floßfahrt darf nicht gewerblich genutzt werden.
  • Das Floß darf nicht geschleppt werden.
  • Das Floß darf mit einem Hilfsantrieb/Flautenschieber bis max. 3,88 kW Antriebsleistung ausgerüstet werden (Angaben über einen evtl. Hilfsantrieb).
  • Das Floß muss so zusammengesetzt sein, dass es allen Beanspruchungen, denen es während der Reise ausgesetzt ist, widerstehen kann. Für das Verbinden einzelner Stämme und Floßteile darf Draht nicht verwendet werden.
  • Zur sicheren Steuerung muss das Floß mit einem Heck- und einem Kopfruder ausgerüstet sein. Außer für den Floßführer muss für jede zugelassene Person ein Paddel mitgeführt werden.
  • Das Floß darf nicht länger als 10,00 m und nicht breiter als 4,50 m sein (Angaben über Länge und Breite).
  • Im gekrängten Zustand muss ein Freibord von mindestens 10 cm vorhanden sein.
  • Jede auf dem Floß befindliche Person hat während der Fahrt eine Schwimmweste mit einem Auftrieb von mindestens 100 N zu tragen.
  • Die beim Bau verwendeten Auftriebskörper dürfen keine Rückstände gefährlicher oder wasserverschmutzender Stoffe enthalten.
  • Dem Antrag muss eine Baubeschreibung und eine Skizze des Floßes mit Angabe der verwendeten Materialien beigefügt sein (Flöße mit luftgefüllten Autoschläuchen oder Styroporblöcken o. ä. als Auftriebskörper sind nicht zulässig).

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